Rechengrößen 2021

1. Kranken- und Pflegeversicherung

Algemeiner Beitragssatz : 14,60 %
Beitragssatz Pflege : 3,05 %
Zustazbeitrag Kinderlose : 0,25 %
Versicherungspflichtgrenze : EUR 64.350,00
Bestandsfälle : EUR 58.050,00
Beitragsbemessungsgrenze: EUR 58.050,00
Höchstbeitrag GKV: EUR 769,16 mtl.
Höchstbeitrag Pflege: EUR 147,54 mtl.
AG-Höchstzuschuß PKV mit Krankengeld : EUR 384,58 mtl.
AG-Höchstzuschuß Pflege : EUR 73,77 mtl.

2. Rentenversicherung West

Beitragssatz : 18,60 %
Beitragsbemessungsgrenze : EUR 85.200,00
Höchstbeitrag Pflichtvers. : EUR 1.320,60 mtl.

3. Arbeitslosenversicherung West

Beitragssatz : 2,40 %
Beitragsbemessungsgrenze : EUR 85.200,00
Höchstbeitrag Pflichtvers.: EUR 170,40 mtl.

4. Entgeltgrenzen

Geringfügige Beschäftigung : EUR 450,00 mtl.

Rechengrößen 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 56.250,00 EUR im Jahr (4.687,50 EUR im Monat). Dadurch erhöht sich auch der Beitrag für GKV-Versicherte.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, ist ein Wechsel in die PKV möglich. Diese wird ab 2020 bei 62.550,00 EUR im Jahr (5.212,50 EUR im Monat) liegen. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung beläuft sich auf 455,00 EUR im Monat.

Sozialversicherungsgrößen:

Allgemeiner Beitragssatz / ermäßigter Beitragssatz: 14,6 % / 14,0 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,1 % (Vorjahr 0,9 %)
Beitragssatz Pflegeversicherung / für Kinderlose: 3,05 % / 3,3 %
Beitragssatz Rentenversicherung: 18,6 %
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,5 %
Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung / Pflegeversicherung: 367,97 EUR / 71,48 EUR
Durchschnittlicher Höchstbeitrag in der GKV inkl. Pflege / für Kinderlose: 878,91 EUR / 890,63 EUR (im Monat)

Betriebsrentenstärkungsgesetz

NEUE RAHMNBEDINGEUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE

NEU: Höhere steuerliche Förderung:
8 % der BBG1 im Rahmen des §3 Nr. 63 EStG
◾Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin 4 % der BBG1
◾Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR entfällt

NEU: Verpflichtender Arbeitgeberbeitrag:
Bei Entgeltumwandlung pauschale Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % an den Arbeitnehmer. Gilt für neue Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 und bestehende Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2022

NEU: Förderbetrag für Arbeitgeber
◾Bei zusätzlichem Arbeitgeberbeitrag von 240 bis 480 EUR/Jahr
◾Für Arbeitnehmer mit maximal 2.200 EUR Bruttogehalt/Monat
◾Förderbetrag in Höhe von 30 % des Arbeitgeberbeitrags (max. 144 EUR/Jahr)

NEU: Riester
◾Beseitigung der Doppelverbeitragung in der betrieblichen Altersvorsorge
Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Rentenphase
◾Erhöhung der Grundzulage auf 175 EUR/Jahr
Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung
◾Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe der Ersparnis in der Sozialversicherung (pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts)

Grundsicherung:
◾Freibeträge bei Anrechnung auf die Grundsicherung für Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge (2017 bis ca. 200 EUR/Monat)

Weitere Veränderungen:
◾Möglichkeit der steuerfreien Nachdotierung bei entgeltlosen Dienstzeiten. 8 % der BBG1 pro Dienstjahr (max. 10 Dienstjahre)
◾Vervielfältiger: Pro Dienstjahr (max. 10 Dienstjahre) können 4 % der BBG1 steuerfrei eingezahlt werden

Steuererklärung: Altersvorsorgeaufwendungen richtig absetzen !

Riester-Beiträge gehören in Anlage „AV“

Eine erste mögliche Fehlerquelle ergibt sich bei der Angabe der Beiträge für Riester- und Basisrenten. Um tatsächlich die staatliche Förderung zu erhalten, müssen Steuerzahler die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: In der Anlage „AV“, Zeile 7. Riester-Sparer können dort pro Jahr maximal 2.100 Euro ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, dann rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.

Rürup-Rente gehört in Anlage „Versorgungsaufwand“

Noch häufiger passieren Fehler beim Eintragen einer Basis-Rente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ korrekt aufgehoben. Zahlreiche Steuerpflichtige tragen diesen allerdings irrtümlich in Zeile 49 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Das Finanzamt jedoch informiert Steuerzahler nicht über diesen Fehler und erstattet je nach Einkommenshöhe schlimmstenfalls keinen Cent. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.

Betriebsrente wird nun noch stärker gefördert

Eine betriebliche Altersvorsorgung (bAV) in der Steuererklärung extra anzusetzen, ist dagegen nicht notwendig, denn die Beiträge fließen direkt vom Brutto-Gehalt. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2019: 6.432 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2019: 3.216 Euro Euro). Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege „Unterstützungskasse“ oder „Direktzusage“ an, kann der steuer- und abgabenfreie Förderbetrag noch einmal steigen.

Diese Versicherungsbeiträge lassen sich ebenfalls ansetzen

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung.

Zeilen 49 und 50 nicht vergessen!

Bleibt die Summe von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 49 und 50 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus.

Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Erwerbsminderungsrente kommt – die Berufsunfähigkeitsrente geht!

Die neuen Regelungen sind zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Damit steht fest, daß die gesetzliche Rentenversicherung für Versicherte, die nach 01.01.1961 geboren sind, künftig keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr bietet!

Ersetzt wird der bisherige Schutz durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Diese ist nur auf Ihren Gesundheitszustand abgestellt, d.h. die Verweisung auf alle Tätigkeiten ist möglich.

6 Stunden = keine Ansprüche
3 Stunden = teilweise Erwerbsminderung (50%)
0 Stunden = volle Erwerbsminderung

2-Stufen Modell zur Erwerbsminderungsrente:

Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten nur noch die Versicherten, die täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält derjenige, der noch drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann.

Wer täglich sechs Stunden oder mehr erwerbstätig sein kann, erhält keine Rente. Jede Erwerbsminderungsrente – egal, ob volle oder halbe Rente -, die vor dem Alter 60 beginnt, wird ab 2004 um 10,8 Prozent gekürzt.

Versicherte, die bereits 40 Jahre alt sind, behalten zwar ihren Berufsunfähigkeitsschutz, die Höhe der Rente wird jedoch von zwei Drittel auf die halbe Erwerbsminderungsrente abgesenkt. Ohne zusätzliche private Vorsorge wird es künftig nicht mehr gehen. Gut, wenn man dann auf einen Top-Berufsunfähigkeitsschutz zurückgreifen kann. Wir bieten Ihnen den für Sie besten Versicherungsschutz für eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung an.

Kontaktieren Sie DIEHL Versicherungsmakler

Ihre Fragen und Anliegen sind uns wichtig. Gemeinsam finden wir die besten Lösungen für Ihre Sicherheit.

Kontakt aufnehmen